Fürsorgepflicht: Das müssen Arbeitgeber wissen | Lexware

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Von Birgit Bohnert Birgit Bohnert

Aktualisiert am: 06.03.2020

Als Arbeitgeber haben Sie eine Fürsorgepflicht gegenüber Ihrem Arbeitnehmer. Wird sie verletzt, kann der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern oder Schadenersatz verlangen. Im Gesetz ist aber nur teilweise beschrieben, wie die Fürsorgepflicht aussieht. Was sie bedeutet und was Sie dazu wissen sollten, lesen Sie in diesem Beitrag.

Die Fürsorgepflicht ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag

Ihre Pflichten als Arbeitgeber


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Das Arbeitsverhältnis beinhaltet neben den gegenseitigen Hauptleistungspflichten, Leistung der Arbeit und Zahlung der vereinbarten Vergütung, auch sogenannte Nebenpflichten. Dazu gehört die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Sie macht ihn dafür verantwortlich, dass der Arbeitnehmer bei seiner Arbeit nicht zu Schaden kommt. Zu schützen sind u. a.

  • Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers,
  • sein Eigentum (z. B. mitgebrachte Werkzeuge).

Als Arbeitgeber muss man Arbeitnehmerrechte beachten und die Interessen seiner Angestellten berücksichtigen. Die allgemeine Fürsorgepflicht ergibt sich aus § 618 BGB. Danach hat der Arbeitgeber z. B. Arbeitsräume und -geräte so einzurichten und instand zu halten, dass der Arbeitnehmer gefahrlos arbeiten kann.

Die Fürsorgepflicht ergibt sich aus diversen Vorschriften

Zahlreiche Schutzvorschriften erläutern die Pflichten des Arbeitgebers im Einzelnen, z. B.

  • das Arbeitsschutzgesetz,
  • das Arbeitszeitgesetz,
  • die Arbeitsstättenverordnung,
  • das Mutterschutzgesetz,
  • die Unfallvorschriften der Berufsgenossenschaften,
  • das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz,
  • die Datenschutzgrundverordnung.

Achtung: Ausschluss nicht möglich

Die Fürsorgepflicht steht als solche nicht im Arbeitsvertrag. Sie kann auch nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, dies legt § 619 BGB fest.

Die Fürsorgepflicht hat viele Facetten

Auf der Fürsorgepflicht beruhen unterschiedlichste Arbeitgeberpflichten. Hierzu gehören beispielsweise der Schutz vor Mobbing, die ordnungsgemäße Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen und die Entfernung ungerechtfertigter Abmahnungen aus der Personalakte.

Die Fürsorgepflicht kann auch Arbeitgeberrechte beschränken, z. B. bei der Anordnung von Berufskleidung, der Kontrolle der Arbeitsleistung oder privaten Internetnutzung oder beim Einsatz eines Arbeitnehmers mit gesundheitlichen Einschränkungen.

Beispiel Coronavirus: Fürsorgepflicht umfasst auch Schutz vor Infektionen

Auch der Schutz vor Ansteckung, aktuell z. B. mit dem Coronavirus, gehört zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Was genau er dabei tun muss, ist nicht geregelt. Grundsätzlich gilt: Je aktueller und stärker die Gefährdung, desto umfangreicher die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Gibt es bei Arbeitnehmern und in deren Umkreis keine Anzeichen für eine Infektion z. B. mit dem Coronavirus, bieten sich vorbeugende Maßnahmen an. Klären Sie z. B.

  • was beim richtigen Händewaschen zu beachten ist,
  • wie und wo Desinfektionsmittel zum Einsatz kommen soll (etwa nach Toilettengängen oder zum Reinigen der Türklinken),
  • was beim Umgang mit Kunden und Besuchern zu tun ist (etwa Händeschütteln aussetzen),
  • wie beim Auftreten von Krankheitsanzeichen vorzugehen ist,
  • wie Sie die Arbeitnehmer im Ernstfall schnell und umfassend informieren können,
  • wie mit anstehenden Dienstreisen oder Messebesuchen verfahren werden soll,
  • dass und wie Sie über private Reisen in ein Risikogebiet und Verdachtsfälle im persönlichen Umfeld informiert werden wollen.

Achtung: Im Akutfall Anordnungen umsetzen

Liegt ein Verdachts- oder Infektionsfall vor, muss der Arbeitgeber den Anordnungen der Gesundheitsbehörde Folge leisten, z. B. Untersuchung der Mitarbeiter, Quarantäne für Einzelne oder den Betrieb.

Welche Folgen hat eine Verletzung der Fürsorgepflicht?

Verletzt ein Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht, können die Folgen je nach Art unterschiedlich sein. Entsteht hierdurch erhebliche Gefahr für Leib und Leben, darf der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern. Wird dagegen z. B. Eigentum des Arbeitnehmers beschädigt oder zerstört, kann er Schadenersatz verlangen. Weist er den Arbeitgeber auf eine bestehende Gefahrenquelle hin und dieser reagiert nicht, darf der Arbeitnehmer unter Umständen fristlos kündigen.

Kommt es zu einem Betriebsunfall hat der Mitarbeiter Anspruch auf Kostenübernahme. Diese ist üblicherweise durch die Berufsgenossenschaft abgedeckt. In gravierenden Fällen ist sogar die Einleitung eines Strafverfahrens z. B. wegen Körperverletzung denkbar.

Praxis-Beispiel: Aufklärungspflicht oder nicht?

Ein Arbeitnehmer meinte, sein Arbeitgeber hätte ihn auf Grundlage der Fürsorgepflicht auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz hinweisen müssen. Durch dessen Pflichtverletzung sei ihm ein Schaden entstanden. Denn hätte er davon gewusst, hätte er sich die Gelegenheit nicht entgehen lassen. Vor Gericht blieb er erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht verneinte eine dahingehende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.