RECHTSANWALTSVERGÜTUNG …
In Zivilsachen ist i.d.R. erst ab Verfahren vor dem Landgericht (Streitwert > 5.000,– €) eine anwaltliche Vertretung zwingend vorgeschrieben, ebenso z.B. in besonderen familienrechtlichen Verfahren. Das Anwaltshonorar ergibt sich hierbei regelmäßig aus einem sog. Gebührenstreitwert und für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Gebührentatbeständen (Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr etc.).
Entsprechendes gilt sinngemäß bezüglich der Vergütung auch für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeiten.
Soweit es darum geht, ob eine Rechtsverfolgung erfolgversprechend ist, kommt bei überschaubaren Problemstellungen eine sog. Erstberatung in Betracht, deren Kostenhöhe limitiert ist.
Komplexere Fragestellungen werden i.d.R. nur durch eine Honorarvereinbarung übernommen werden können.